1. Ein Mietvertrag wird bereits durch eine Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB aufgehoben. Die Aufhebungserklärung kann einvernehmlich zurückgenommen werden.
2. Wenn die Aufhebungserklärung von den Parteien einvernehmlich zurückgenommen wird, ist anhand des Willens der Parteien zu ermitteln, ob sie einen neuen Bestandvertrag abschließen oder den alten Bestandvertrag beibehalten wollten.