Bei der gerichtlichen Hinterlegung von Wertpapieren bestanden bislang Unklarheiten hinsichtlich des genauen praktischen Ablaufs. Das OLG Wien hat nun klargestellt, dass erst das Erlagsverfahren einzuleiten und gerichtsmäßige Depots einzurichten sind, bevor dann nach Übertragung der Wertpapiere die Annahme des Erlags erfolgt.
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