Ein RA kann unter den Voraussetzungen des § 863 ABGB auch konkludent beauftragt werden (hier: schlüssige Honorarvereinbarung mit Stundensatz von Euro 400,- netto und Abrechnung im 10-Minuten-Takt). Dabei darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille in bestimmter Richtung vorliegt. Ob eine solche schlüssige Beauftragung erfolgte, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet - den Fall einer (hier nicht vorliegenden) unvertretbaren Fehlbeurteilung ausgenommen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO.