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Rechtsschutzbedürfnis bei bevorstehender Vollstreckung nach der EuGVVO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2024/232ecolex 2024, 401 Heft 5 v. 14.5.2024

1. Gem Art 46 EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt.

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