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Rekursfrist gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2024/231ecolex 2024, 401 Heft 5 v. 14.5.2024

1. Gem § 411 Abs 1 EO beträgt im Verf über einen Rek gegen einen B über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rek und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen.

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