Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rk Abschluss des Verf erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rk Beendigung des Titelverf ist § 9 EO einschlägig.
3 Ob 195/23g