1. Im Anfechtungsrecht vertritt der OGH in stRsp, dass beim Handeln eines gesetzlichen Vertreters zwar grds dessen Kenntnis maßgebend ist, aber, wenn etwa auf Betreiben des Vaters ein Kollisionskurator für einen Minderjährigen bestellt wird und sich der Vater des gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Kurators bedient, das Wissen des Vaters dem Kind als Anfechtungsgegner zuzurechnen ist.