1. Gem § 1 Abs 3 BauRG ist die Beschränkung des Baurechts auf einen Gebäudeteil, insb ein Stockwerk, unzulässig. In solch einem Fall ist der Baurechtsvertrag wegen anfänglicher rechtlicher Unmöglichkeit nach § 878 ABGB nichtig. Das auf dieser Basis im GB eingetragene Baurecht ist gem § 131 GBG von Amts wegen zu löschen, auch wenn Dritte daran bereits Rechte erworben haben. Auch eine Löschungsklage gegen den Bauberechtigten ist - wie im konkreten Fall - möglich.