1. Liegt ein rk Urteil vor, kann derselbe Anspruch zw denselben Parteien nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Einmaligkeitswirkung; ne bis in idem).
1. Liegt ein rk Urteil vor, kann derselbe Anspruch zw denselben Parteien nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Einmaligkeitswirkung; ne bis in idem).