Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Die Bestellung oder Abberufung eines Gf gehört grds nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.
6 Ob 62/23w