1. Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat (beides wird durch § 219 ZPO - hier iVm § 22 AußStrG - gemeinsam geregelt und unterliegt daher dem gleichen Verfahrensregime), ist keine Entscheidung "über die Sache" iSd § 68 Abs 1 (oder auch § 48 Abs 1) AußStrG. Weil auch keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Zweiseitigkeit anordnen würde, ist dieses RevRekVerf e contrario § 68 Abs 1 AußStrG einseitig.