1. Ein umfassender vertraglicher Gewährleistungsverzicht umfasst auch verborgene Mängel und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, nicht hingegen arglistig verschwiegene Mängel, massive Sachmängel, die die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen oder das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Ob eine schlüssige Zusage einer bestimmten Eigenschaft vorliegt, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.