1. Bei unverschuldeter Unkenntnis des Mieters von Mängeln des Bestandobjekts ist für eine Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB keine Anzeige nach § 1097 ABGB erforderlich. Diesfalls trifft den Vermieter als Eigentümer die Gefahr eines objektiv zum bedungenen Gebrauch nicht brauchbaren Bestandobjekts. Eine Verpflichtung zur Untersuchung nach bloß theoretisch denkbaren Mängeln trifft den Mieter nicht.