1. Die Klagebefugnis besteht nach § 28a KSchG bereits, wenn die Bekl iZm einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Es ist dafür nicht erforderlich, dass bereits ein Verbrauchervertrag geschlossen wurde. Verstöße bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften können auch Gegenstand einer Verbandsklage sein. Der erforderliche Zusammenhang mit Verbraucherkrediten iSd § 28a KSchG liegt daher bereits vor, wenn die Bausparkasse mit einem Schreiben an die Verbraucher eine Frist setzt, innerhalb derer diese ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen können oder der Vertrag gekündigt wird.