1. Bei bloß bagatellhaften Umgestaltungen ist kein Verf nach § 16 Abs 2 WEG erforderlich, da diese Umgestaltungen nicht vom Änderungsbegriff von § 16 Abs 2 WEG umfasst sind.
1. Bei bloß bagatellhaften Umgestaltungen ist kein Verf nach § 16 Abs 2 WEG erforderlich, da diese Umgestaltungen nicht vom Änderungsbegriff von § 16 Abs 2 WEG umfasst sind.