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Zum Begriff des "wichtigen Interesses" gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG bei Umwidmungen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/132ecolex 2024, 237 Heft 3 v. 6.3.2024

Das wichtige Interesse eines Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts ist danach zu beurteilen, ob diese Änderung dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts ermöglichen soll. Bloße Wertsteigerungen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfüllen das wichtige Interesse idR nicht. Die Beurteilung hat anhand der subjektiven Umstände in der konkreten Sphäre des Wohnungseigentümers zu erfolgen. Das wichtige Interesse ist im Einzelfall zu beurteilen.

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