Ein auf Grund einer Interessenabwägung gem § 14 Abs 1 Z 2 Oö NSchG 2001 ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Oö NSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll; dabei bedarf es einer eingehenden Darstellung des Gewichtes (auch) der für das beantragte Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen.

