Besch in Strafverf sehen sich - vielfach mit extensiver - medialer Berichterstattung konfrontiert. Nach einer jüngsten E des OGH stellt die Berichterstattung für die Strafbemessung keinen Milderungsgrund dar. Doch bei genauer Analyse der Rechtslage und der Judikatur offenbart sich, dass dies keineswegs zwingend der Fall ist, sondern Wortlaut und die Intention des Gesetzgebers für das Vorliegen eines Milderungsgrundes sprechen.

