Eine Duldungsverpflichtung nach § 72 Abs 1 WRG 1959 ist zu verneinen, wenn die Durchführung des Vorhabens unter Verwendung von Eigengrund möglich ist. Ein Vergleich der Kosten und Risiken dieser Variante mit jener im Falle der begehrten Inanspruchnahme fremden Grundes ist hierfür nicht erforderlich.
Ra 2021/07/0106

