1. Die Anknüpfung an den Erfolgsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kl durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Eine solche Zuständigkeitszuweisung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Wohnsitzstaats beitragen.

