1. Masseforderungen iSd § 46 Z 6 IO sind die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach § 46 Z 6 IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist.

