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Keine grenzüberschreitende Umwandlung nach dem EU-UmgrG ohne richtlinienkonforme Vorabbescheinigung des Wegzugsstaats Zum Umgang mit säumigen und fehlerhaft umsetzenden EU-Mitgliedstaaten

GesellschaftsrechtBeitragAufsatzSebastian Aschl, Maximilian Ponaderecolex 2023/654ecolex 2023, 1046 - 1050 Heft 12 v. 12.12.2023

Das mit 1. 8. 2023 in Kraft getretene EU-UmgrG dient der Harmonisierung und Vereinheitlichung innereuropäischer Sitzverlegungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Zweck der RL ist, die Niederlassungsfreiheit von KapGes auf dem Binnenmarkt durch eine weitere Harmonisierung sicherzustellen. Gleichzeitig dient die RL der Stärkung der Rechte von AN, Gläubigern sowie Gesellschaftern bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Diese Ziele wurden weitgehend erfüllt; es folgt ein Blick auf ausgewählte Fragen zur Ausstellung der von der RL geforderten Vorabbescheinigung.

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