1. Die Anfechtungstatbestände der IO nach den §§ 27 ff IO verfolgen ausschließlich den Zweck, die den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehende Insolvenzmasse gegen die Vorgänge vor der Insolvenzeröffnung zu immunisieren, die geeignet sind, den Befriedigungsfonds zu verkleinern oder zumindest die Befriedigung zu erschweren. Ziel der Anfechtung ist die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.

