Tritt der Insolvenzverwalter in den beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag ein, setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und personeller Hinsicht fort. Der Eintritt bewirkt, dass der Vertrag mit unverändertem Inhalt aufrecht bleibt und von beiden Seiten zu erfüllen ist, als gäbe es keine Insolvenz.
17 Ob 13/23w

