Der Beschluss des OGH auf Zurückweisung einer aoRev gem § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verf abschließend. Damit ist gem § 532 ZPO die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine in diesem Verf erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine "Endentscheidung" bekämpft wird.
5 Ob 140/23h

