1. Die Mietzinshöhe nach § 62 WWFSG 1989 ist nur auf die Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist zulässig, während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen Mietzins zu vereinbaren.
1. Die Mietzinshöhe nach § 62 WWFSG 1989 ist nur auf die Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist zulässig, während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen Mietzins zu vereinbaren.
