Mit dem GesRÄG 2023 soll ua die Flexible Kapitalgesellschaft eingeführt werden. Das Gesetzesvorhaben befindet sich aktuell noch im Stadium des ME. Der ME sieht anders als das GmbHG die Möglichkeit vor, die Übertragung von Geschäftsanteilen, die Übernahme von Geschäftsanteilen im Rahmen von Kapitalerhöhungen sowie die Abgabe von Bezugsrechtsausübungserklärungen ohne Errichtung eines Notariatsaktes vorzunehmen. Für FlexKapG soll es dafür eine Alternative zum Notariatsakt, nämlich eine Formpflicht sui generis, geben: RA (oder Notarinnen (FN )) können eine (Privat-)Urkunde errichten ("Anwaltsurkunde"), sofern sie nicht "selbst beteiligt" sind und Interessenkollisionen ausgeschlossen werden können. Der Beitrag geht der Frage nach, wann ein solcher Interessenkonflikt für RA vorliegt und diese folglich keine Anwaltsurkunde errichten dürfen.

