§ 15 FlexKapGG regelt die Rahmenbedingungen für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG. In enger Anlehnung an §§ 65 ff AktG sind die Möglichkeiten des Rückerwerbs eigener Geschäftsanteile wesentlich weiter ausgestaltet als nach dem geltenden § 81 GmbHG. Der vorliegende Beitrag untersucht einige Auslegungsfragen in diesem Kontext.
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