Ein verbrieftes Nachbesserungsrecht betreffend Barabfindungsansprüche von Aktionären ist als reines Forderungspapier zu qualifizieren. Es verbrieft daher ausschließlich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs und keine darüberhinausgehenden Ansprüche der ausgeschlossenen Aktionäre. Der Erwerber eines solchen Nachbesserungsrechts kann folglich keine Schadenersatzansprüche der ausgeschlossenen Aktionäre aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend machen.