1. Führt die Geschäfte einer als GmbH & Co. KG organisierten Gesellschaft nicht deren Komplementär-GmbH, sondern ein als GmbH organisierter Kommanditist, so erstreckt sich die Haftung des Geschäftsführers dieser geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH auch dann auf die Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.