1. Nach stRsp hängt das Bestehen einer Aufklärungspflicht von Gesellschaftsorganen im Allgemeinen davon ab, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte, wobei die Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände eine Frage des Einzelfalls ist.