1. Die gem § 8 Abs 1 Oö BauO 1994 gebotene Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheids im Grundbuch ist eine Anmerkung iSd § 20 lit b GBG. Für die Anmerkung nach § 20 lit b GBG gelten die herabgesetzten Anforderungen des § 52 GBG; die Bewilligung der Anmerkung und deren Löschung erfordern (bloß) beweiswirkende Urkunden. Was beweiswirkend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; die Beurteilung liegt im Ermessen des Grundbuchgerichts.