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Keine Notwendigkeit eines Vorbehalts nach Pkt 8.4.2 der ÖNORM B2110 bei nachträglich erteilten Aufträgen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2023/356ecolex 2023, 576 Heft 7 v. 12.7.2023

1. Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen kann. Nachforderungen sind deshalb ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer - bewusst oder unbewusst - nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat.

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