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Konsortialversicherung: Forderungen mehrerer Versicherer sind getrennt zu betrachten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturArlinda Berishaecolex 2023/358ecolex 2023, 578 Heft 7 v. 12.7.2023

1. Beteiligen sich mehrere V für den VN erkennbar an einem Versicherungsvertrag, wird dies als Konsortialversicherung oder auch offene Mitversicherung bezeichnet. Auch wenn sie sich unter dem führenden V an dem Versicherungsvertrag beteiligen, sind diese Beteiligungen idR rechtlich selbständige Verträge und durch den ausgestellten Versicherungsschein lediglich "gebündelt".

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