1. Nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3, § 34 Abs 3 WEG ist bei einer Rüge von Ausgabepositionen zu prüfen, ob die gerügte Position durch Vereinbarung oder Gesetz gedeckt und daher als Aufwendung für die Liegenschaft iSd § 32 WEG zu qualifizieren ist. Es ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme zu prüfen, ob sie dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht.