Um einen Antrag nach § 6 Abs 1 Z 1 HeizKG (idF vor der Novelle 2021) stellen zu können, muss man den Energieverbrauch beeinflussen können. Wenn ein Wärmeabnehmer in Bezug auf eine Anlage nicht an der Versorgung teilnimmt, kann er den Energieverbrauch nicht durch seine Nutzung beeinflussen und ist er daher nicht zur Antragstellung nach § 6 Abs 1 Z 1 HeizKG legitimiert.
5 Ob 203/22x