Es ist aufgrund der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSv § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt. Wenn der Untermietzins den Hauptmietzins um 60 - 70 % übersteigt, wird dies nach der Rsp regelmäßig nicht als unverhältnismäßig hohe Gegenleistung beurteilt, ein Übersteigen um 100 % oder mehr aber schon.
4 Ob 24/23t