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Zur unverhältnismäßig hohen Gegenleistung iSv § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/353ecolex 2023, 576 Heft 7 v. 12.7.2023

Es ist aufgrund der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSv § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt. Wenn der Untermietzins den Hauptmietzins um 60 - 70 % übersteigt, wird dies nach der Rsp regelmäßig nicht als unverhältnismäßig hohe Gegenleistung beurteilt, ein Übersteigen um 100 % oder mehr aber schon.

4 Ob 24/23t

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