1. Ausweislich der Mat grenzt das Erfordernis der gewerblichen Tätigkeit, das allen Bankgeschäften gemeinsam ist, den Inhalt der in § 1 Abs 1 Z 1 bis 18 BWG angeführten Tätigkeiten von gleichen Tätigkeiten des privaten oder geschäftlichen Verkehrs ab. Das Wort gewerblich schließt demnach aus, dass beispielsweise schon eine gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten oder geschäftlichen Verkehr vorkommt, als ein Bankgeschäft angesehen werden kann (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 113).