Da § 138 Abs 6 WRG 1959 zwischen den Inhabern bestehender Rechte (§ 12 Abs 2 WRG 1959) und den Fischereiberechtigten unterscheidet, können diese Betroffenen verschiedene Rechtsbeeinträchtigungen zur Abwehr unbefugter Eingriffe geltend machen.
Ra 2022/07/0206