1. § 16 WRG 1959 entscheidet den Streit um die knappe Ressource Wasser - vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen - zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Als bestehendes Recht iSd § 16 WRG 1959 gilt nach § 21 Abs 3 Satz 4 WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung durch den bisher Berechtigten beantragt wurde.