In der Rs (C-356/22 ) beschäftigt sich der EuGH mit dem Verdecken von Warnhinweisen auf Zigarettenverpackungen, was nach Art 8 Abs 3 der RL 2014/40/EU verboten ist. Der EuGH entschied, dass Zigaretten über Warenausgabeautomaten angeboten werden dürfen, auch wenn die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen für den Kunden von außen nicht sichtbar sind.
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