Im Unterschutzstellungsverfahren gem §§ 1 und 3 DMSG ist die im öff Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts zu prüfen. Etwaige Fragen der Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Adäquanz sind im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich; sie können nur in einem Verfahren nach § 5 DMSG aufgegriffen werden.