Nach § 1111 ABGB kann der Bestandgeber Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden vor mehr als 30 Jahren verursacht wurde. § 1489 Satz 2 ABGB ist in diesem Fall nicht analog anzuwenden.
4 Ob 122/22b