Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene E, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar. Den für die Anfechtungsbeschränkung maßgeblichen Zeitpunkt der Streitanhängigkeit stellt im Insolvenzverfahren spätestens, nämlich im Fall eines Eigenantrags des Schuldners, der Eröffnungsbeschluss dar.
8 Ob 73/22a