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Aufrechnung von Sozialversicherungsbeitragsschulden mit unpfändbaren Geldleistungsansprüchen gem § 71 GSVG im Insolvenzverfahren

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2023/196ecolex 2023, 322 - 323 Heft 4 v. 18.4.2023

1. § 71 Abs 1 Z 1 GSVG gibt dem Sozialversicherungsträger das Recht, fällige Sozialversicherungsbeiträge auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufzurechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Die Rsp qualifiziert § 71 Abs 2 GSVG - ebenso wie die Parallelnorm in § 103 Abs 2 ASVG - als eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm, die selbst eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der Pensionsbezüge zulässt.

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