1. § 71 Abs 1 Z 1 GSVG gibt dem Sozialversicherungsträger das Recht, fällige Sozialversicherungsbeiträge auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufzurechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Die Rsp qualifiziert § 71 Abs 2 GSVG - ebenso wie die Parallelnorm in § 103 Abs 2 ASVG - als eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Norm, die selbst eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der Pensionsbezüge zulässt.