1. Art 23 Buchst c EuVTVO ist dahin auszulegen, dass die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten E den Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen die Fortsetzung der Vollstreckung den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls dem Rechtsbehelf oder dem Antrag, den er im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt bzw gestellt hat, stattgegeben wird.