1. Für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis müssen die Parteien nicht in derselben Branche tätig sein. Es liegt bspw schon dann vor, wenn die Bekl das Rechtsverhältnis zwischen der Kl und ihren Mietern aufgrund des Umstands des Vertragsbruchs von Letzteren beeinträchtigt, der bei der Abwicklung des von der Bekl vermittelten Geschäfts begangen wird.