Der Auftraggeber von Werbung mit "Dynamischen Suchanzeigen" in Google Ads hat für iZm der Gestaltung der Werbung begangene unzulässige Handlungen einzustehen, zumal das mit diesen verbundene Risiko, dass auch gleichsam "automatisiert" Rechtsverstöße begangen werden können, dieser Werbeform immanent und jedenfalls nicht unvorhersehbar ist.
4 Ob 134/22t