1. Die Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes bildet die Grenze der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 6 MRG. Dies gilt nicht für privilegierte Erhaltungsarbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags vorzunehmen sind, die der Behebung von die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdenden Baugebrechen dienen oder die zur Aufrechterhaltung des Betriebs von bestimmten Leitungen und Anlagen erforderlich sind (§ 3 Abs 3 Z 2 lit a bis c MRG).