1. Umsatzeinbußen können ein Indiz dafür sein, dass eine (teilweise) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt. Im Anwendungsbereich von § 1105 ABGB müssen die Umsatzeinbußen unmittelbare Folge der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sein, damit ein Anspruch auf Zinsminderung bestehen kann.